Steuersoft als langjähriger Spezialist von effektiven Softwarelösungen hat sich bereits frühzeitig mit den Anforderungen beschäftigt und zusammen mit Steuerberatern eine auf die Branche ausgerichtete Lösung erarbeitet.
1. Benötige ich für die Abgabe der Grundsteuererklärung ein eigenes ELSTER-Konto?
Grundsätzlich ist die Abgabe der Informationen über ELSTER vorgesehen. Umgehen kann man dies, wenn man seine Grundsteuererklärung über myGrundsteuer abgibt. Hier ist die geführte Abgabe aller notwendigen Angaben ohne eigenes ELSTER Konto und ohne Registrierung bei ELSTER möglich.
2. Wer kann myGrundsteuer nutzen?
Das webbasierte Programm ist speziell für Privathaushalte konzipiert und kann von jedem Steuerbürger genutzt werden.
3. Ab wann kann ich meine Erklärung über myGrundsteuer abgeben?
Ab Juli können Sie über www.myGrundsteuer.app Ihre Grundsteuerklärung abgeben.
4. Was kostet myGrundsteuer?
Die einzelne Übertragung kostet in der Regel 14,90 EUR inkl. USt. Die Zahlung erfolgt erst, nachdem alle Angaben eingetragen wurden und der Versand der Daten freigegeben wird.
5. Berücksichtigt myGrundsteuer die Regelungen einzelner Bundesländer?
myGrundsteuer berücksichtigt sowohl das Bundesmodell als auch die Sonderregelungen einzelner Bundesländer.
6. Kann der Vorerfassungsbogen importiert werden?
Selbstverständlich. Hier ist der Download möglich.
7. Ist ein Wechsel mit Datenübernahme von MyGrundsteuer zu Grundsteuer Pro möglich?
Nein, leider nicht.
8. Muss ich ein Elster-Zertifikat beantragen/einlesen?
Nein, das Hersteller-Zertifikat ist bereits hinterlegt und wird für die Übermittlung verwendet.
9. Welche Kosten fallen an, wenn Daten importiert bzw. eingetragen sind, aber keine Übermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt?
Es fallen keine Kosten an. Erst für die Übermittlung sind je Grundsteuererklärung geringfügige Kosten zu entrichten.
10. Wie lange kann ich auf meine Daten zugreifen?
Mindestens bis 2025 ist der Zugriff jederzeit kostenlos garantiert.
1. Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
2. Wer muss die Grundsteuer entrichten?
Entrichtet wird die Grundsteuer grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Fall der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
3. Warum ändert sich die Grundsteuer?
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da dieses gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
4. Was ändert sich bei der Bemessung der Grundsteuer?
Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Die Änderungen durch die Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber in drei Gesetzen festgeschrieben:
5. Ab wann muss ich die neue Grundsteuer zahlen?
Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.
6. Was ist das Bundesmodell?
Das Bundesministerium der Finanzen und nahezu alle Länder haben sich bereits früh auf das Bundesmodell verständigt. Länder, die sich diesem Modell nicht anschließen wollen, können aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung ein eigenes Grundsteuermodell einführen („Öffnungsklausel“)
7. Welche Bundesländer nutzen Sonderregelungen bei der Berechnung der Grundsteuer?
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Das Saarland und Sachsen haben die Öffnungsklausel genutzt, um vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen einzuführen. Bei der Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder abgesehen von punktuellen Abweichungen einheitlich das Bundesmodell an.
myGrundsteuer berücksichtigt sowohl das Bundesmodell als auch die Sonderregelungen einzelner Bundesländer.
8. Gibt es bei der Grundsteuer Steuererlass/-befreiungen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Steuererlass in Frage kommen, z.B. wenn eine sog. Ertragsminderung (i.e. Mietausfall bei einem Mietshaus) vorliegt.
9. Bis wann habe ich Zeit, die Grundsteuererklärung abzugeben?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist (Stand Juli 2022) bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.
10. Muss ich nach der Grundsteuerreform mehr zahlen?
Die Reform wird insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet. Die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zahlt also nicht mehr oder weniger Grundsteuer. Die individuellen Steuerzahlungen können sich jedoch verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.
11. Welche Veränderungen bringt die Grundsteuerreform mit sich?
Wie sich die Grundsteuerzahlungen einzelner Steuerpflichtiger verändern werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Insbesondere weil die gegenwärtigen Grundsteuerzahlungen sehr ungleich verteilt sind.
12. Wie wird ein Grundstück zukünftig bewertet?
Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig nach folgender Formel:
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.
13. Was passiert, wenn die Grundsteuererklärung verspätet abgegeben wird?
Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, setzt das Finanzamt als „Strafe“ einen Verspätungszuschlag fest (§ 228 Abs. 5 BewG, § 152 Abs. 2 AO).
Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).